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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 3 L 18/07
Rechtsgebiete: GG, LSA-HSG
Vorschriften:
GG Art. 12 Abs. 1 | |
LSA-HSG § 41 Abs. 1 Satz 3 | |
LSA-HSG § 41 Abs. 4 Satz 2 |
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verlängerung der Juniorprofessur um weitere zwei Jahre.
Der Kläger hat an der Technischen Universität in Braunschweig Biotechnologie studiert und im Juli 1999 den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) erworben. Thema seiner Dissertation im Promotionsverfahren war "Physiologischer Zustand von rekombinanten Escherichia Coli in Hochzelldichtekultivierungen bei der Produktion eines humanen Proteins".
Vom 15. April 2001 bis 31. Mai 2001 war der Kläger aufgrund eines Drittmittelprojekts bei der Beklagten als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Biotechnologie im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Ernennungsurkunde vom 14. Mai 2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01. Juni 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zum Wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Der Kläger wurde dem Lehrstuhl von Prof. Dr. (...), der zugleich Direktor des Instituts für Biotechnologie ist, zugeordnet.
Im Jahr 2002 erfolgte über das Internet eine weltweite Ausschreibung der Juniorprofessur "Fermentationsbiotechnologie" im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie der Beklagten. Ausweislich der Begründung des Vorschlags der Berufungskommission vom 05. Dezember 2002 setzte sich der Kläger unter den insgesamt drei Bewerbern durch. In der Begründung zum Berufungsvorschlag wird ausgeführt, der Kläger habe an der TU Braunschweig mit der Gesamtnote "mit Auszeichnung bestanden" promoviert und seine mit der Gesamtnote "Sehr gut" bewertete Diplomarbeit sei mit dem "Karl-Schügerl-Preis" ausgezeichnet worden. Er erfülle in idealer Weise alle in der Ausschreibung der Juniorprofessur, fachliche Ausrichtung "Fermentationstechnologie", genannten Kriterien und sei durch zahlreiche Publikationen hervorragend ausgewiesen. Er könne trotz seines kurzen wissenschaftlichen Werdegangs bereits eine beachtliche Publikationsliste von Originalarbeiten in international angesehenen bio-technologischen Zeitschriften vorweisen. Bei acht dieser Arbeiten sei er Erstautor. Die von ihm geplanten, sehr überzeugend vorgetragenen zukünftigen Forschungsarbeiten ergänzten in idealer Weise die am Institut für Biotechnologie bearbeiteten Projekte. Er habe federführend ein Verbundprojekt mit einem Gesamtvolumen von über 9 Millionen DM eingeworben.
Mit Verfügung vom 02. Dezember 2002 wies der Kanzler der Beklagten den Kläger im Wege einer Änderung der Planstelleneinweisung mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in das der zukünftigen Juniorprofessur "Fermentationsbiotechnologie" gewidmete Fach ein, unter Hinweis darauf, dass der Kläger dieses Fach selbständig zu vertreten habe und seine Aufgaben denen von Professoren vergleichbar seien. Deshalb entfalle auch seine Zuordnung zu Herrn Prof. Dr. (...) und dessen fachlicher Verantwortung. Die Lehrverpflichtung betrage vier Lehrveranstaltungen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Juniorprofessor lagen zu diesem Zeitpunkt im Land Sachsen-Anhalt noch nicht vor (Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren gem. § 40 HSG LSA v. 05.05.2004 - GVBl. S. 256 -).
Im Vorfeld der Frage, ob die Ernennung des Klägers zum wissenschaftlichen Assistenten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit verlängert wird, wies der Dekan des Fachbereiches Biochemie/Biotechnologie in einem Schreiben vom 23. März 2004 darauf hin, dass der Kläger in einem Gespräch vom 19. März 2004 aufgefordert wurde, das fachliche Qualifizierungsprofil für die Habilitation zu schärfen und die Betreuung von Doktoranden zu verbessern; in einem Schreiben vom 02. März 2004 an den Dekan des Fachbereiches merkte Prof. Dr. (...) kritisch an, dass der Kläger seit seiner Berufung als Juniorprofessor fünf weitere wissenschaftliche Arbeiten eingereicht bzw. publiziert habe, wobei vier dieser Arbeiten in Kooperation mit der Betreuerin seiner Promotion Frau PD Dr. (...) durchgeführt worden seien. Der Kläger habe danach noch kein eigenständiges wissenschaftliches Profil entwickelt. Zudem würden zwei der Arbeiten Buchbeiträge darstellen und die restlichen Arbeiten seien in Journalen mit relativ niedrigem Impact-Faktor publiziert worden. Außerdem habe der Kläger den Schwerpunkt seiner Forschung verändert und sei sich offenbar nicht bewusst, dass ein Großteil der hochkarätigen Arbeiten auf diesem Forschungsgebiet in Firmen durchgeführt und - wenn überhaupt - nur in Form von Patenten publiziert würde. Die vom Kläger betreuten Doktoranden würden regelmäßig mit Abstand die schlechtesten Präsentationen liefern, was zum überwiegenden Teil auf eine unzureichende Betreuung durch den Kläger zurückzuführen sei. Zusammenfassend wird festgestellt, dass nachdem der Kläger anfänglich insbesondere bezüglich der Einwerbung von Drittmitteln Erfolge habe vorweisen können, im besonderen für seine Zeit als Juniorprofessor eklatante Defizite zu verzeichnen seien.
Mit Urkunde vom 19. April 2004 wurde das Beamtenverhältnis des Klägers auf Zeit mit Wirkung vom 01. Juni 2004 für weitere drei Jahre verlängert.
Der Rektor der Beklagten ernannte den Kläger mit Ernennungsurkunde vom 05. November 2004 vom 01. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Professor als Juniorprofessor. Mit Verfügung vom 08. November 2004 übertrug der Kanzler der Beklagten dem Kläger mit Wirkung vom 01. Dezember 2004 das Amt eines Professors als Juniorprofessor an der Martin-Luther-Universität A-Stadt und wies den Kläger zum gleichen Zeitpunkt in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 1 BBesO ein.
Mit Schreiben vom 04. April 2005 teilte Prof. Dr. (...) dem Dekan des Fachbereiches mit, dass er weder bei den Publikationsleistungen des Klägers noch bei der Betreuung von Doktoranden eine Besserung im Vergleich zu den früheren Stellungnahmen erkennen könne. Die bislang vorliegenden, in Journalen mit relativ bescheidenem Impact-Faktor publizierten Arbeiten bezögen sich ausschließlich auf Themengebiete, die bereits in der Promotion des Klägers unter Anleitung von Frau PD Dr. (...) bearbeitet worden seien bzw. auf Projekte, die hier von Prof. Dr. (...) initiiert worden seien. Hochkarätige und eigenverantwortlich bearbeitete Publikationen könne der Kläger nicht vorweisen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 teilte Prof. Dr. (...) dem Kanzler der Beklagten mit, dass weder die wissenschaftlichen Leistungen des Klägers noch die Betreuung von Mitarbeitern den Erwartungen entspreche. Aus diesem Grunde solle genau darauf geachtet werden, dass die anstehende Evaluierung ohne Form- und Verfahrensfehler durchgeführt werde.
Mit an den Dekan des Fachbereiches Biochemie/Biotechnologie gerichtetem Schreiben vom 22. April 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Zwischenevaluation. Der Dekan des Fachbereiches eröffnete mit Schreiben vom 11. Mai 2005 das Evaluationsverfahren und forderte den Kläger unter Übersendung des Leitfadens der Beklagten für die Zwischenevaluation von Juniorprofessoren auf, bis zum 10. Juni 2005 einen Selbstbericht abzugeben.
Nach einer, wegen einer mehrwöchigen Erkrankung des Klägers, bis zum 04. Juli 2005 gewährten Fristverlängerung übergab der Kläger den Selbstbericht mit an den Dekan des Fachbereiches gerichtetem Schreiben vom 04. Juli 2005. Der Selbstbericht des Klägers umfasst einen Bericht über seine Forschungs- und Lehrtätigkeit, den Lebenslauf, eine Vortrags- und Veröffentlichungsliste, einen Bericht über den aktuellen Stand seines Forschungsvorhabens sowie zu Planungen/Konzepten/Projektskizzen, den Lehrumfang, das Ergebnis einer studentischen Evaluation aus dem Sommersemester 2005, die Aufstellung eingeworbener Drittmittelprojekte sowie seine Tätigkeit als Herausgeber und Gutachter.
Nach der Vorlage des Selbstberichtes beschloss der Fachbereichsrat in seiner Sitzung vom 11. Juli 2005 die Weiterführung des Evaluationsverfahrens. Der Fachbereichsrat bestellte Prof. Dr. (...) (Institut für Biotechnologie, Fachbereich Biochemie/Biotechnologie) zum Vorsitzenden der Evaluationskommission sowie Prof. Dr. (...) (Institut für Biotechnologie, Fachbereich Biochemie/Biotechnologie), Frau Prof. Dr. (...) (Institut für Genetik, Fachbereich Biologie) und Frau (...) (Institut für Biotechnologie, Fachbereich Biochemie/Biotechnologie) zu Kommissionsmitgliedern. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Fachbereichsrates vom 11. Juli 2005 (Bl. 393 [395] d. GA) sollte das studentische Mitglied der Kommission von Prof. Dr. (...) benannt werden.
Als externe Gutachter schlug der Fachbereichsrat Prof. Dr. (...) und Prof. Dr. (...) vor.
Der Vorsitzende der Evaluationskommission bestimmte als Kommissionsmitglied aus dem Mittelbau der Universität anstelle von Frau (...) den in seiner Arbeitsgruppe tätigen Dr. (...) (Institut für Biotechnologie, Fachbereich Biochemie/Biotechnologie) sowie als studentische Vertreterin seine Mitarbeiterin Diplomandin Frau (...) (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des VG Halle vom 22.11.2006, Bl. 131 [133] d. GA).
Dem von Prof. Dr. (...) verfassten Bericht der Evaluationskommission vom 01. November 2005 zufolge, bestimmte die Kommission in ihrer Sitzung vom 20. Juli 2005, an der Prof. Dr. (...) nicht teilnahm, Prof. Dr. (...) und Prof. Dr. (...) als externe Gutachter, nachdem eine Anfrage bei Prof. Dr. (...) ergeben hatte, dass dieser bis zum vorgesehenen Termin kein Gutachten erstellen konnte.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 forderte der Vorsitzende der Evaluationskommission die Gutachter Prof. Dr. (...) und Prof. Dr. (...) auf, ein Gutachten über die Forschungsleistungen des Klägers basierend auf dem beiliegenden Selbstbericht des Klägers zu erstellen, wobei Aspekte der Lehrtätigkeit sowie der Gremienarbeit mit einbezogen werden könnten.
Prof. Dr. (...) erstellte unter dem 05. September 2005 sein Gutachten über die Forschungsleistung des Klägers, worin er insbesondere ausführte, dass er erhebliche Zweifel habe, dass der Kläger mit seinen bisherigen Leistungen und dem geplanten Forschungsprojekt reelle Chancen auf eine Professur haben werde. Eine akademische Laufbahn auf dem Gebiet der Fermentationsbiotechnologie müsse auf einer stärkeren Forschungsleistung basieren, die intelligenter und strategisch durchdacht sein müsse. Das Grundproblem der Forschungsansätze sei die rein empirische Vorgehensweise. Es fehle die zwingende Logik, die Kreativität und der Versuch, intelligente Lösungen zu finden. Die Veröffentlichungen seien daher als nicht besonders innovativ für das Fachgebiet anzusehen. Der Kläger habe auch kein "Internationales Standing", was u. a. an der äußerst dürftigen Liste an Vorträgen abzulesen sei.
Unter dem 06. September 2005 erstellte Prof. Dr. (...) ein Gutachten zur Forschungsleistung des Klägers, worin er insbesondere feststellte, dass der Kläger ein versierter Fermentationstechnologe sei. Der Kläger habe während seiner Juniorprofessur eigenständig Projekte etabliert und Drittmittel eingeworben. Die Zahl der daraus bisher resultierenden Originalpublikationen, die unabhängig entstanden seien, sei niedrig und der Neuigkeitswert begrenzt. Die Publikationen seien in spezialisierten Zeitschriften des Fachgebiets mit den üblichen relativ niedrigen Impact-Faktoren erschienen. Arbeiten in "High impact Journalen" fehlten gänzlich. Entsprechend sei der Kläger auch nur zu einem Vortrag auf einer internationalen Konferenz eingeladen gewesen. Bei den Forschungsarbeiten des Klägers fehle es an innovativen Arbeiten und neuen Konzepten, mit denen der Kläger überzeugend ein eigenständiges Profil hätte darstellen können.
Ausweislich der Berichte der Evaluationskommission vom 30. September 2005 und 01. November 2005 votierte die Kommission in ihrer Sitzung vom 07. September 2005, an der an Stelle der verhinderten studentischen Vertreterin (...) die Studentin (...) teilnahm, auf der Grundlage der Berichte der externen Gutachter und des Selbstberichts des Klägers gegen eine Fortsetzung der Juniorprofessur.
Mit Schreiben vom 08. September 2005 teilte der Vorsitzende der Evaluationskommission dem Kläger mit, dass seine Leistungen durch die externen Gutachter als unterdurchschnittlich bewertet worden seien, wobei die Kommission nach eingehender Diskussion dem zugestimmt habe. Seine Weiterbeschäftigung als Juniorprofessor könne nicht befürwortet werden.
Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 15. September 2005 gegenüber der Prodekanin, dass er für seine Stellungnahme keinen Bericht der Evaluationskommission erhalten habe.
Mit Schreiben vom 30. September 2005 leitete der Vorsitzende der Evaluationskommission dem Kläger den in englischer Sprache verfassten Bericht der Evaluationskommission vom 30. September 2005 zu und forderte den Kläger auf, bis zum 11. Oktober 2005 seine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 leitete der Kläger seine Stellungnahme zum Bericht der Evaluationskommission dem Dekan des Fachbereiches zu.
Der Vorsitzende der Evaluationskommission übergab mit Schreiben vom 01. November 2005 dem Dekan des Fachbereiches den gleichfalls in englischer Sprache verfassten ergänzenden Bericht der Evaluationskommission vom selben Tag, wobei die Ergänzung auf der Basis der Sitzung der Kommission vom 07. September 2005 erfolgt sein soll. Zugleich übermittelte er mit Schreiben vom selben Tag eine eigene Stellungnahme zum mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 überreichten Bericht des Klägers, die wiederum in englischer Sprache verfasst war.
In der Sitzung vom 14. November 2005 stimmte der Fachbereichsrat Biochemie/Biotechnologie auf der Grundlage der von der Evaluationskommission überreichten und eine Woche vor der Sitzung zur Einsichtnahme der Fachbereichsratsmitglieder bereitliegenden Unterlagen - Selbstbericht des Klägers, Bericht der Evaluationskommission vom 30. September 2005, ergänzender Bericht der Evaluationskommission vom 01. November 2005, Stellungnahme des Klägers vom 10. Oktober 2005 und Entgegnung des Vorsitzenden der Evaluationskommission auf die Stellungnahme des Klägers vom 01. November 2005 - in geheimer Abstimmung von 7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 4 Enthaltungen dem Votum der Evaluationskommission auf Nichtbewährung des Klägers als Juniorprofessor zu. 11 stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates waren anwesend. Prof. Dr. (...). nahm entschuldigt an der Sitzung nicht teil. Sein in einem verschlossenen Umschlag übermitteltes Votum wurde bei der Abstimmung berücksichtigt.
Mit Schreiben des Dekans des Fachbereiches Biochemie/Biotechnologie vom 24. November 2005 wurden dem Prorektor für Strukturentwicklung und Finanzen das Votum des Fachbereichsrates vom 14. November 2005 und die dem Votum zugrunde liegenden Unterlagen übersandt.
Dem Protokoll der Sitzung des Akademischen Senats am 14. Dezember 2005 (Teil B [nichtöffentlich]) zufolge, sprachen sich in der Sitzung des Senats vom 14. Dezember 2005 von 21 stimmberechtigten Senatsmitgliedern in geheimer Abstimmung 11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme sowie 8 Enthaltungen "für die negative Zwischenevaluierung" des Klägers aus (vgl. Pkt. 12, letzter Spiegelstrich des Sitzungsprotokolls).
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 teilte der Kanzler der Beklagten dem Kläger mit, dass entsprechend der Empfehlung des Senats der Beklagten mit Zustimmung des Klägers das Dienstverhältnis im Amt des Juniorprofessors letztmalig um ein weiteres Jahr verlängert werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger wurde mit am 21. Dezember 2005 ausgehändigter Ernennungsurkunde vom 15. Dezember 2005 für den Zeitraum 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 zum Juniorprofessor ernannt. Die Empfangsbestätigung wurde von dem Kläger vor seiner Unterschrift mit dem Vermerk versehen, er nehme die Urkunde nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit in Empfang.
Mit Schreiben vom 04. April 2006 legte der Kläger gegen die Feststellung der Nichtbewährung sowie gegen die Entscheidung, das Beamtenverhältnis nicht um drei weitere Jahre, sondern lediglich um ein Jahr zu verlängern, Widerspruch ein, den er im Wesentlichen auf die Fehlerhaftigkeit des Evaluationsverfahrens sowie auf die aus seiner Sicht gegebene Bewährung als Juniorprofessor stützte.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Rektors der Beklagten vom 16. Juni 2006 zurück und verteidigte ihre Entscheidung über die Nichtbewährung des Klägers.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Juli 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Die Entscheidung der Nichtbewährung sei rechtswidrig. Insbesondere habe sich die Beklagte nicht an den Leitfaden über die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren gehalten. Die ordnungsgemäße Besetzung der Evaluationskommission sowie deren tatsächliches Zusammentreffen werde bezweifelt. Er, der Kläger, sei hinsichtlich des ergänzenden Berichts der Evaluationskommission sowie der persönlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Kommission nicht erneut angehört worden. Die in englischer Sprache verfassten Berichte der Kommission und des Vorsitzenden würden gegen § 23 Abs. 1 VwVfG verstoßen. Zudem sei der Beschluss des Fachbereichsrates nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle an einer Übersendung der entscheidungserheblichen Unterlagen an die Mitglieder des Fachbereichsrates, die Stellung der Abstimmungsfrage sei irreführend, die Stimme des nichtanwesenden Mitglieds Prof. Dr. (...) habe nicht berücksichtigt werden dürfen und schließlich sei das Mitglied Prof. Dr. (...) aufgrund vorangegangener Geschehnisse befangen. Auch den Mitgliedern des Senats seien die Unterlagen nicht übersandt worden. Eine Befassung im Einzelfall sei durch die Senatsmitglieder daher nicht möglich gewesen. Die Auswahl der Gutachter sei fehlerhaft, da es sich nicht um Spezialisten auf dem Gebiet der Fermentationsbiotechnologie, sondern vielmehr auf dem Gebiet der Chaperon-Biochemie handele. Die Bewertung seiner Forschungsleistungen beruhe auf falschen Grundlagen. Die Gutachter hätten sich unzureichend mit seinem Selbstbericht auseinandergesetzt. Er habe sich sowohl in der Forschung als auch in der Lehre bewährt. Seine Publikationsleistungen seien auch nicht unterdurchschnittlich, es könne nicht nachvollzogen werden, welche Maßstäbe die Beklagte insoweit ansetze. Schließlich sei die Betreuung von Doktoranden nicht Gegenstand der Bewährungsfeststellung. Laut Leitfaden stelle die Lehrevaluation insoweit auf die Studierenden ab.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, das Dienstverhältnis des Klägers als Juniorprofessor über den 31. Dezember 2006 hinaus für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag, sein Dienstverhältnis als Juniorprofessor über den 31. Dezember 2006 hinaus für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
äußerst hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung sind sowohl das Evaluationsverfahren als auch die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers rechtmäßig.
Mit Urteil vom 22. November 2006 hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2006 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses als Juniorprofessor über den 31. Dezember 2006 hinaus. Zwar stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA, soweit es dem Rektor der Beklagten die Zuständigkeit für die Verlängerung der Juniorprofessur und damit für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zuweise, nicht mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar sei, weil Art. 70 Satz 1 der Verfassung bestimme, dass der Ministerpräsident die Beamten des Landes ernenne und entlasse. Dies sei aber nicht entscheidungserheblich, weil die Zuständigkeit der Beklagten aus anderen Gründen gegeben sei. Der Ministerpräsident habe im Erlasswege das ihm zustehende Recht der Ernennung einschließlich Beförderung und beförderungsgleichen Maßnahmen und der Entlassung einschließlich Ruhestandsversetzung auch der Beamten des höheren Dienstes einschließlich der hier interessierenden Besoldungsgruppe W 1 den Ministern für ihren Geschäftsbereich übertragen. Der Kultusminister habe seinerseits von der ihm gegebenen Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht und der Beklagten die personalrechtlichen Befugnisse für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 3 sowie C 4 und für die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Besoldungsgruppe C 2 übertragen. Diese Übertragung umfasse auch die personalrechtlichen Befugnisse für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1. Entscheidend komme es auf die Wertigkeit des jeweiligen Amtes an. Übertragen sei danach bei Hochschullehrern jedes Amt, das in der Wertigkeit unterhalb der Besoldungsgruppe C 4 BBesO anzusetzen sei.
Der Hauptantrag sei indes abzuweisen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null mit Blick auf die negative Evaluationsentscheidung ausscheide. Das Gericht sei nicht berechtigt, die wertende und auch prognostische Einschätzung des Dienstherrn über die Bewährung des Klägers als Juniorprofessor zu ersetzen. Hinsichtlich der Frage der Bewährung sei die verwaltungsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung sei unbegründet. Verfahrensfehler, die zur Neubescheidung führen müssten, lägen nicht vor. Die Grundordnung der Beklagten vom 13. Juli 2005 sei nicht anwendbar gewesen, weil sie erst am 20. Dezember 2005 in Kraft getreten sei und die in ihr getroffenen Verfahrensregelungen damit nicht auf den Evaluationszeitraum des Klägers vom 11. Mai 2005 bis 14. Dezember 2005 angewandt werden könnten. Die zuvor geltende Grundordnung habe keine Regelung über den Verfahrensablauf der Zwischenevaluation der Juniorprofessur enthalten. Bei dem am 08. Dezember 2004 beschlossenen Leitfaden zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren handle es sich um eine Verwaltungsvorschrift, was nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 41 Abs. 1 Satz 4 HSG LSA genüge. Das Nichtvorhandensein einer Verfahrensordnung bleibe hier jedoch folgenlos, weil der Kläger mit der Verlängerung der Juniorprofessur eine Begünstigung erstrebe. Im Übrigen habe sich die Beklagte am Leitfaden zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren orientiert und die grundsätzlichen Verfahrensschritte eingehalten. An allgemeinen Verfahrensgrundsätzen gemessen sei das Evaluationsverfahren sachgerecht und fair gewesen und habe Anhörungsrechte des Klägers gewahrt. Der erweiterte Bericht der Evaluationskommission vom 01. November 2005 sowie die Stellungnahme ihres Vorsitzenden vom selben Datum begründeten keine Pflicht zur erneuten Anhörung des Klägers. Zum einen sehe der Leitfaden zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren eine nochmalige Anhörung nicht vor. Zum anderen sei aufgrund der informatorischen Anhörung von Mitgliedern der Evaluationskommission der Erklärungsinhalt des ergänzenden Berichtes durch das Beratungsergebnis der Sitzung der Evaluationskommission vom 07. September 2005 gedeckt gewesen. Aus der Anhörung des Klägers hätten sich auch keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Es gebe auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass die Stellungnahme zu einer Anhörung eine erneute Anhörung erfordere.
Der Einwand des Klägers gegen die Besetzung der Evaluationskommission greife ebenfalls nicht durch. Zwar lasse sich die Legitimation in Bezug auf den Vertreter des Mittelbaus Dr. P. und die Vertreter der Studierenden Frau L. bzw. Frau S. nicht nachvollziehen. Dem Schreiben des Dekans vom 12. Juli 2005 sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Vorsitzende oder die Kommission berechtigt sein sollte, einen Studenten oder einen anderen Vertreter des Mittelbaus zu benennen. Im Übrigen sei der Dekan nicht delegationsberechtigt gewesen. Originäre Zuständigkeiten im Evaluationsverfahren würden durch das Gesetz nur dem Fachbereichsrat oder dem Senat zugewiesen. Nur diese Gremien könnten der Evaluationskommission eine Legitimation verschaffen. Ob die Delegationskette fehlerhaft sei, könne aber im Ergebnis dahinstehen, weil die Evaluationskommission sich auf das einheitliche Votum der Professoren für die Nichtbewährung des Klägers stützen könne und die Professoren durch den Beschluss des Fachbereichsrates legitimiert und in der Lage gewesen seien, der Entscheidung ihr Gepräge zu geben.
Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Prof. Dr. (...) in der Evaluationskommission. Er gehöre weder zu den ausgeschlossenen Personen i. S. des § 20 VwVfG noch habe er sich wegen Befangenheit einer Mitwirkung enthalten müssen. Die erforderliche Anordnung des Behördenleiters habe nicht vorgelegen. Im Übrigen habe sich der Kläger nicht gegen die Mitwirkung von Prof. Dr. (...) gewandt, als ihm die Besetzung der Evaluationskommission bekannt gegeben worden sei.
Soweit der Kläger bezweifle, ob vor der Erstellung des Berichtes an den Fachbereichsrat am 07. September 2005 tatsächlich eine Sitzung der Evaluationskommission stattgefunden habe, existiere zwar kein Protokoll über diese Sitzung, jedoch hätten die Mitglieder der Evaluationskommission in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, am 07. September 2005 die Zwischenevaluierung des Klägers mit den anderen Mitgliedern beraten zu haben.
Auch der Beschluss des Fachbereichsrates über die fehlende Bewährung des Klägers vom 14. November 2005 sei wirksam zustande gekommen. Zwar spreche viel dafür, dass die in einem verschlossenen Umschlag abgegebene Stimme des Prof. Dr. (...) nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil dieser an der Sitzung des Fachbereichsrates entschuldigt nicht teilgenommen habe. Dies bleibe jedoch ohne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis, weil auch ohne seine Stimme eine Mehrheit für die Nichtbewährung des Klägers zustande gekommen sei. Der Einwand der Befangenheit greife auch in Bezug auf die Fachbereichsratmitgliedschaft des Prof. Dr. (...) nicht durch. Befangenheitsvorschriften sehe weder das HSG LSA noch die Grundordnung der Beklagten vor. Die Mitwirkung des Prof. Dr. (...) an der Entscheidungsfindung widerspreche auch nicht allgemeinen Grundsätzen über die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gem. § 59 HSG LSA. Darüber hinaus verfüge das Gremium auch nicht über eine Geschäftsordnung, die entsprechende Regelungen vorsehen könnte. Im Übrigen könne ein nach außen kund getanes Meinungsbild nicht zum Ausschluss von der Mitwirkung in einem Gremium führen, zumal sich die Fachbereichsratsmitglieder vor der Beschlussfassung in offener Diskussion mit dem Beschlussthema auseinanderzusetzen hätten. Eine Übersendung der maßgebenden Unterlagen vor der Sitzung des Fachbereichsrates an die Mitglieder sei normativ nicht vorgeschrieben. Den Verwaltungsvorgängen sei zu entnehmen, dass die entscheidungsrelevanten Unterlagen eine Woche vor der Sitzung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gremiums ausgelegen hätten. Dies sei auch im Hinblick auf den Datenschutz in Personalangelegenheiten ausreichend.
Auch der Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Eine Übersendung der maßgebenden Unterlagen an die Senatsmitglieder könne auch hier nicht verlangt werden. Im Übrigen hätten dem Gremium alle maßgebenden Unterlagen vorgelegen und jeder Senator sei vor der Abstimmung gehalten, sich Kenntnis über das Beschlussthema zu verschaffen. Im Hinblick auf das gestufte Verfahren sei zudem zu beachten, dass die Fachkompetenz im Fachbereichsrat vertreten sei. Der Senat sei als Gremium der Universität nur in der Lage, über die Leistungen zu urteilen, wenn der Mehrheit der Mitglieder die hierfür erforderlichen Kenntnisse vermittelt würden. Maßgeblich hierfür sei die Meinung des Fachbereichsrates, die sich aus seinem begründeten Beschluss ergebe.
Soweit der sich nach dem Leitfaden für die Zwischenevaluation von Juniorprofessoren ergebende Zeitplan nicht eingehalten worden sei, habe der Kläger hierdurch keinen Nachteil erlitten, insbesondere sei der dem Kläger für die Abgabe der Stellungnahme und des Selbstberichtes gewährte Zeitrahmen nicht zu kurz bemessen gewesen.
Die Abfassung der Berichte der Evaluationskommission vom 30. September 2005 und 01. November 2005 in englischer Sprache stelle zwar einen Verfahrensfehler dar, der aber die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst habe und gem. § 46 VwVfG unbeachtlich sei. Für die Annahme, dass es im Fachbereichsrat zumindest einzelne Mitglieder gegeben habe, die nicht in der Lage gewesen seien, den Bericht der Evaluationskommission aufgrund der Verwendung der englischen Sprache zu verstehen, gebe es bei einem naturwissenschaftlichen Fachbereichsrat mit Blick auf die Veröffentlichungssprache keine Anhaltspunkte. Nichts anderes gelte für die Senatsentscheidung. Hier sei das gestufte Verfahren maßgeblich.
Auch die Auswahl der externen Gutachter begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die externen Gutachter wiesen eine für die Begutachtung des Klägers ausreichende Fachkompetenz auf. Der Umstand, dass beide Gutachter einen Forschungsschwerpunkt auf dem Gebiet der molekularen Chaperone hätten, stehe ihrem Einsatz zur Begutachtung der Forschungstätigkeit des Klägers nicht entgegen. Als Lehrstuhlinhaber der molekularen Biotechnologie bzw. molekularen Biologie (zuvor Biochemie) seien sie dem Fachbereich des Klägers - Biochemie/Biotechnologie - zuzuordnen.
Die angefochtene Entscheidung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend könne dahinstehen, inwieweit der Kläger im Bereich Lehre und Gremienarbeit den durchschnittlichen Anforderungen an eine Juniorprofessur gerecht werde, da jedenfalls die klägerischen Leistungen in der Forschung hinter dem Durchschnitt zurückblieben. Dies gelte insbesondere für die Veröffentlichungsleistung bzw. Eigenständigkeit des Klägers. Zwar seien Richtlinien über den konkret anzulegenden Maßstab in Bezug auf die Leistungen eines Juniorprofessors in der Forschung, insbesondere eines Juniorprofessors im Bereich der Fermentationsbiotechnologie, nicht vorhanden. Nr. 4.1 des Leitfadens über die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren sei jedoch zu entnehmen, dass die wissenschaftliche Leistung eines Juniorprofessors u. a. an seiner Veröffentlichungsleistung zu messen sei. Dies decke sich mit dem durch die Evaluationskommission angewandten Maßstab. Soweit die externen Gutachter eine nicht ausreichende Veröffentlichungsleistung des Klägers feststellten, stelle Prof. Dr. (...) insbesondere darauf ab, dass - ausgehend von der dem Selbstbericht beigefügten Publikationsliste des Klägers - letztendlich bei drei Originalarbeiten die Eigenständigkeit des Klägers dokumentiert sei. Prof. Dr. (...) sehe die Veröffentlichungen des Klägers allesamt als nicht besonders innovativ für das Fachgebiet an. Frau Prof. Dr. (...) habe bei ihrer informatorischen Anhörung erklärt, dass aus ihrer Sicht eine Publikationsleistung von zwei Arbeiten pro Jahr zu erwarten gewesen sei, was sie aus den Erfahrungen in ihrem Arbeitsbereich schließe, wobei sie zwei Publikationen als Untergrenze sehe. Prof. Dr. (...) habe auf Nachfragen des Gerichts erklärt, dass zwei bis drei eigenständige Publikationen pro Jahr zu erwarten gewesen seien, wobei Eigenständigkeit in diesem Zusammenhang bedeute, dass eine Ablösung vom Promotionsthema erfolge. Nummer 15 und voraussichtlich Nr. 17 der Publikationsliste des Klägers würden dieses Merkmal erfüllen. Die selbst bereits in Habilitationsverfahren begutachtend tätigen Mitglieder der Evaluationskommission, Frau Prof. Dr. (...) und Prof. Dr. (...) hätten im Rahmen der informatorischen Anhörung übereinstimmend erklärt, sich bei der Beurteilung der Bewährung eines Juniorprofessors an den Anforderungen eines (durch die Juniorprofessur zu ersetzenden) Habilitationsverfahrens zu orientieren und seien somit auch berechtigt, für die Veröffentlichungsleistung eines den durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Juniorprofessors mindestens zwei eigenständige Publikationen im Jahr zu fordern. Die Veröffentlichungsleistung des Klägers bleibe hinter diesen Anforderungen zurück, wobei nur die Publikationen zu berücksichtigen seien, die ab dem 01. Januar 2003, dem Zeitpunkt der Übertragung der Aufgaben eines Juniorprofessors an den Kläger bis zur Durchführung des Evaluationsverfahrens publiziert worden seien. In diesen Zeitraum fielen Nr. 12 bis Nr. 17 der Publikationsliste, wobei Nr. 12 bis 14 der Publikationsliste nicht geeignet seien, die eigenständige Forschungsleistung des Klägers zu belegen, weil an diesen drei Artikeln die "Doktormutter" des Klägers, Frau Dr. (...) in einem Fall als Erstautorin und in zwei Fällen als Letztautorin mitgewirkt habe. Es verblieben somit nur drei Veröffentlichungen im maßgebenden Bewährungszeitraum, die vom Kläger als Letztautor publiziert worden seien. Die unterdurchschnittliche Veröffentlichungsleistung des Klägers werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass die eingeworbenen Drittmittelprojekte des Klägers nicht zu Publikationen geführt hätten.
Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 aufzuheben, sei teilweise begründet. Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben, weil der Rektor der Beklagten über den Widerspruch des Klägers ohne Beteiligung des Senats der Beklagten und damit unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift entschieden habe. Habe - wie hier - der Senat als Kollegium eine Entscheidung getroffen, so müsse dieser, wenn für den Widerspruch dieselbe Behörde zuständig sei und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergebe, grundsätzlich auch über den Widerspruch (mit-)entscheiden. Die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides infiziere aber nicht die Ausgangsentscheidung, weil die negative Zwischenevaluation des Klägers materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im angefochtenen Urteil zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Dezember 2006 zugestellt. Der Kläger hat am 30. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese mit am 12. Februar 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Seiner Auffassung nach spricht der gesetzliche Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA und die Rechtsnatur des streitigen Dienstverhältnisses für eine Verlängerung der Juniorprofessur wie auch für die Bewährung des Juniorprofessors, wenn im Evaluationsverfahren nicht die Nichtbewährung festgestellt werde. Der Dienstherr habe darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, aufgrund welcher Tatsachen er von der Nichtbewährung des Juniorprofessors ausgehe, insbesondere wenn er Beeinträchtigungen der dienstlichen Tätigkeit zu verantworten habe bzw. Beeinträchtigungen nicht abgestellt habe. Ihm - dem Kläger - sei die übliche Personalausstattung erst erheblich verzögert bereitgestellt worden. Er habe zunächst über keinen Etat verfügt und selbst die für die Unterhaltung der Forschungsapparatur erforderlichen Mittel hätten gefehlt. Der Institutsdirektor habe ihn gezwungen, ein genutztes Labor zu räumen. Dieser Vorgang habe sich wiederholt. Die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Technik sei aufgekündigt worden. Er habe sich an den Rektor der Beklagten gewandt, ohne dass Abhilfe geschaffen worden sei. Werde die dienstliche Tätigkeit behindert, müsse die Bewährung unter Hinwegdenken dieser Beeinträchtigungen festgestellt und, fehlte es dann an einer hinreichenden Grundlage, fingiert werden. Die Beklagte habe weder einen Maßstab für die Feststellung der Nichtbewährung dargelegt noch diesen angewandt und die sich in der Anwendung ergebenden Defizite benannt. Infolgedessen sei von seiner Bewährung auszugehen. Soweit der Widerspruchsbescheid formell rechtswidrig sei, müsse die Beklagte zur Bescheidung in Form der Neubescheidung verpflichtet werden, weil er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Widerspruch habe. Die Abfassung der Berichte der Evaluationskommission in englischer Sprache stelle einen Verfahrensmangel dar, der sich ausgewirkt habe. Im Senat könne die Kenntnis der englischen Fachsprache nicht vorausgesetzt werden. Auch wenn der Senat seine Entscheidung auf Vorschlag des Fachbereichsrates treffe, müsse er den maßgeblichen Sachverhalt kennen und sich eine eigene Meinung bilden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Mehrheit der Senatoren bei Abfassung der Vorlage in deutscher Sprache eine abweichende Entscheidung getroffen hätten. Auch im Fachbereichsrat habe sich die Nichtverwendung der deutschen Sprache verfahrensfehlerhaft ausgewirkt, weil diesem Gremium auch das die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützende Personal i. S. des § 52 HSG LSA angehöre, für das die Kenntnis der englischen Veröffentlichungssprache nicht vorausgesetzt werden könne. Auf das Abstimmungsergebnis komme es nicht an, weil es Sinn und Zweck eines kollegial zusammengesetzten Gremiums sei, nach einer Erörterung zur Entscheidung zu kommen und nicht ausgeschlossen sei, dass eine Erörterung zu einer insgesamt anderen Entscheidung des Gremiums geführt hätte. Die Entscheidung sei auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Richtlinie über die Zwischenevaluation, die als Satzung erlassen worden sei, zumindest aber eine Selbstbindung der Beklagten bewirke, nicht angewandt worden sei. Die im Leitfaden unter Ziffer 4.1 genannten Kriterien seien weder von der Evaluierungskommission, dem Fachbereichsrat noch vom Senat fachspezifisch zusammengestellt und angewandt worden. Die verzögerte Einleitung des Verfahrens habe die Bestellung des fachlich einschlägig qualifizierten Gutachters unmöglich gemacht. Die weitere Stellungnahme des Prof. (...) sei ihm vor Weiterleitung an den Fachbereichsrat nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden. Die Evaluierungskommission sei fehlerhaft eingesetzt worden. Eine Beschlussfassung über die Zusammensetzung der Evaluierungskommission sei im Fachbereichsrat nicht getroffen worden. Der Vorsitzende der Evaluierungskommission habe den Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und das studentische Mitglied ausgewählt, ohne hierfür legitimiert zu sein. Zudem existierten keine Protokolle über die Sitzungen der Evaluierungskommission, so dass die Teilnahme von Mitgliedern ebenso wie eine Beschlussfähigkeit nicht feststellbar sei. Prof. Dr. (...) sei wegen Befangenheit an der Entscheidung ausgeschlossen gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass Prof. (...) in der Befragung durch das Gericht angegeben habe, dass der Gutachter Prof. (...) bei ihm studiert habe und er den Gutachter Prof. (...) langjährig kenne. Ein weiterer Verfahrensfehler bestehe darin, dass die Mitglieder des Senats die Vorlagen für die Sitzung nicht rechtzeitig zuvor erhalten hätten. Es sei nicht zumutbar, die Senatsmitglieder auf eine Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Senats zu verweisen. Die Entscheidung des Senats über seine Nichtbewährung sei auch materiell fehlerhaft, weil die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beklagten, insbesondere die mit Dienstantritt nicht zur Verfügung stehende Infrastruktur, nicht berücksichtigt worden sei. Am 13. Oktober 2005 sei der Kläger aufgefordert worden, das von ihm genutzte Labor (Nr. 255) zu räumen. Im Juli 2006 habe er sein Büro und den noch genutzten Laborteil räumen sollen. Wegen der Beeinträchtigungen in personeller und sächlicher Hinsicht sei er nicht in der Lage gewesen, weitergehend zu publizieren. Es fehle an einer nachweisbaren Entscheidung der Evaluierungskommission über die Empfehlung an den Fachbereichsrat. Von den ergänzenden Stellungnahmen hätten die Professoren (...) und (...) erst im Nachgang erfahren. Eine Abstimmung oder Beschlussfassung sei nicht erfolgt. Die externen Gutachter wiesen keine Expertise auf dem Gebiet der Fermentationstechnologie auf. Der Senat habe sich nicht mit den Verhältnissen im Einzelfall befasst; es sei nicht ersichtlich, dass er selbst alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte beachtet, gewichtet und dann eine prognostische Entscheidung getroffen habe. Soweit ihm vorgehalten werde, dass seine Arbeiten nicht innovativ seien, stehe dem die Einrichtung der Juniorprofessur "Fermentationsbiotechnologie" sowie die Übertragung der Stelle entgegen. Soweit ihm eine unterdurchschnittliche Veröffentlichungstätigkeit vorgehalten werde, fehle es nicht nur an der Darlegung eines Maßstabes, sondern er habe fünf unabhängige Publikationen sowie sechs Publikationen als Erst- oder Coautor im maßgeblichen Zeitraum veröffentlicht und liege damit weit über der Anzahl von Publikationen, die etwa der Vorsitzende der Evaluationskommission in seiner mehr als zweieinhalbjährigen Tätigkeit als Professor für Biotechnologie publiziert habe. Es gebe weder auf dem Fachgebiet, den verwandten Gebieten noch bei der Beklagten eine Regelvermutung, dass eine bestimmte Anzahl von Publikationen erstellt werden müsste. In Bezug auf den "impact factor" sei nicht auf den des Journals sondern auf sein Wissenschaftsgebiet abzustellen. Seine wissenschaftlichen Leistungen seien auch durch die Berufung in ein editorial board einer Fachzeitschrift belegt. Soweit nach den Richtlinien Drittmittelprojekte zu würdigen seien, sei nicht ersichtlich, dass die tatsächlich von ihm eingeworbenen Projekte Berücksichtigung gefunden hätten. Dass er nicht auf dem Gebiet der Chaperonen forsche, ergebe sich aus dem Selbstbericht und den Drittmittelbeschreibungen in der Forschungsdatenbank; auch zähle das ihm übertragene Wissenschaftsgebiet nicht zur Chaperone-Biochemie. Seine Forschung während der Juniorprofessur sei auch nicht identisch mit dem Thema der Dissertation. Die Dissertation behandle physiologische Veränderungen (Stressreaktionen) eines Bakteriums und sei ein mikrobiologisches Thema. Während der Juniorprofessur habe er sich mit der Verfahrensoptimierung bei Produktionsprozessen mit einem Pilz, einem ingenieurwissenschaftlich-bioverfahrenstechnischen Thema befasst. Seine im Selbstbericht beschriebenen, als eingereicht angegebenen Publikationen seien zwischenzeitlich in den Journalen mit dem höchsten impact factor auf dem Wissenschaftsgebiet des Klägers, in "Biotechnology and Bioengineering" bzw. "Applied Microbiology and Biotechnology" erschienen. Das Evaluierungsverfahren habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Zeitschriften bis zu einem Jahr für die Bewertung und Veröffentlichung benötigten. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Wegen erheblicher Unterschiede könnten die Anforderungen an Habilitanten auch nicht mit den Anforderungen an Juniorprofessoren verglichen werden. Hinsichtlich der Rahmenbedingungen sei zu ergänzen, dass er anfangs neben der von der Beklagten mehr als halbierten Anschubfinanzierung des BMBF (statt 150.000,00 DM, die das BMBF zahlte, habe er über 40.000,00 € verfügen können) über ein Jahresetat von 500,00 € und keinerlei Mitarbeiter verfügt habe. Später habe die Arbeitsgruppe aus zwei Doktoranden, einem Studierenden und ihm, dem Kläger bestanden. Als diese Arbeitsgruppe nach dem 01. November 2005 das Labor 2.55 halbseitig habe räumen müssen, habe noch ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Mit Rollwagen habe die Arbeitsgruppe versuchen müssen, diese Situation auszugleichen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 22. November 2006 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 zu verpflichten, das Dienstverhältnis des Klägers als Juniorprofessor über den 31. Dezember 2006 hinaus für zwei Jahre zu verlängern,
hilfsweise,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 22. November 2006 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 zu verpflichten, über eine Verlängerung des Dienstverhältnisses des Klägers als Juniorprofessor über den 31. Dezember 2006 hinaus für zwei Jahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
äußerst hilfsweise,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 22. November 2006 den Bescheid vom 15. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung über die Nichtbewährung des Klägers in formeller und materieller Hinsicht für rechtens. Das Evaluationsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren sowie im Verfahren 3 M 225/06 / 5 B 254/06 HAL sowie auf die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Personalakte des Klägers (Beiakten A und B im Verfahren 5 A 253/06 HAL sowie Beiakten A und B im Verfahren 3 M 225/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat aber nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Hauptantrag, das Dienstverhältnis des Klägers als Juniorprofessor um weitere zwei Jahre zu verlängern, ist unbegründet; dagegen hat der auf entsprechende Neubescheidung des Klägers gerichtete erste Hilfsantrag in der Sache Erfolg.
Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des Haupt- bzw. ersten Hilfsantrages, wodurch die ursprünglich konkrete Bezeichnung des Verlängerungszeitraumes "vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008" durch die Dauer des Verlängerungszeitraumes "für zwei Jahre" ersetzt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Neufassung der beiden Klageanträge bei der gem. § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Klageziels, lediglich eine Klarstellung des Streitgegenstandes darstellt, ein nicht als Klageänderung anzusehender Fall des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO vorliegt oder von einer Klageänderung i. S. des § 91 VwGO auszugehen ist. Denn selbst wenn letzteres der Fall wäre, wäre die Klageänderung jedenfalls sachdienlich und damit zulässig gem. §§ 91 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und die neuen Klageanträge fördern die endgültige Beilegung des Streites (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rdnr. 19).
Der Hauptantrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Juniorprofessur des Klägers unter Verweis auf die Entscheidung des Senats der Beklagten über die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers lediglich um ein Jahr statt um drei Jahre verlängert wurde; jedoch kann das Gericht die Beklagte nicht zu der beantragten Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes verpflichten. Dies folgt aus dem materiellen Recht, das Organen der Beklagten und ihrer Gliederungen (§ 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HSG LSA) bei der streitgegenständlichen Entscheidung einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum zubilligt, der auch vom Gericht zu beachten ist und es regelmäßig ausschließt, die für eine Verpflichtung erforderliche Spruchreife der Sache (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) herbeizuführen. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA soll das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors und der Juniorprofessorin mit deren Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre vom Rektor auf Vorschlag des Fakultäts- bzw. Fachbereichsrats verlängert werden, wenn er oder sie sich in seinem oder ihrem Amt bewährt hat. Die mit der "Soll"- Regelung getroffene Bindung für den Regelfall mit Abweichungsmöglichkeit in atypischen Fällen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 114 Rdnr. 21) setzt hiernach eine positive Bewährungsfeststellung voraus, an der es vorliegend fehlt.
Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin nach (§ 41 Abs. 1) Satz 2 (HSG LSA) trifft der Senat auf Vorschlag des Fachbereichsrates unter Berücksichtigung einer Lehrevaluation und von zwei Begutachtungen der Leistungen in der Forschung durch Professoren und Professorinnen, die der Hochschule nicht angehören (§ 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA). Bei dem Begriff der "Bewährung" im vorgenannten Sinne handelt es sich danach um einen komplexen Rechtsbe-griff, der dem zuständigen Hochschulgremium hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Der teils wertende, teils prognostische Charakter der Feststellung, ob sich ein(e) Juniorprofessor(in) in seinem/ihrem Amt bewährt hat, lässt eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Bewertung der bisherigen Leistung des/der Juniorprofessors/orin nicht nur eine Einschätzung dazu getroffen wird, ob er/sie auch künftig den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Juniorprofessur verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Als einzige Leistungs- und Eignungskontrolle während der Zeit der Juniorprofessur trifft die Bewährungsfeststellung auch eine Prognose dazu, ob das mit der Juniorprofessur verfolgte Ziel vom Evaluierten erreicht werden kann. So stellt die Juniorprofessur eine Qualifizierungsalternative zur Habilitation dar und dient der Erfüllung einer Berufungsvoraussetzung für Professoren und Professorinnen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 a HSG LSA kann als Professor oder Professorin berufen werden, wer - u. a. - je nach Anforderungen der Stelle, beispielsweise zusätzliche wissenschaftliche (Abs. 3) Leistungen nachweist, die gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen sind. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Landeshochschulgesetz sollen sich Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen in der zweiten Dreijahresphase intensiv um eine Lebenszeitprofessur bewerben können und ausreichend Zeit haben, das Ergebnis von Berufungsverfahren abzuwarten (vgl. LT-Drs. 4/1149 v. 13.11.2003, S. 109, § 41). § 41 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA mache deutlich, dass Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, die ihre Befähigung zu einer Berufung auf eine Professur nachgewiesen haben, nach Beendigung ihrer Beschäftigung das Recht haben, den Titel "Privatdozent" oder "Privatdozentin" zu führen (LT-Drs. 4/1149, a. a. O., S. 110 zu § 41 Abs. 4). Diese Intention des Gesetzgebers macht deutlich, dass die Bewährungsfeststellung i. S. des § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA auch wesentlich der Klärung der Frage dient, ob der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin die Berufungsvoraussetzung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen i. S. des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a, Abs. 3 Satz 1 HSG LSA bereits erreicht hat oder zumindest sicher erwartet werden kann, dass diese bis zum Ende der Juniorprofessur erreicht wird.
Eine weitere Zielrichtung der Juniorprofessur und eine der Habilitation vergleichbare Folge (vgl. § 18 Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 4, 5 HSG LSA) ist die Erlangung der Lehrbefähigung und Lehrbefugnis und damit der Zugang zur Privatdozentur (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1992 - 6 C 2/091 - BVerwGE 91, 24). Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA vor, so kann der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin nach Ablauf des Beamten- bzw. des Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" führen (§ 41 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA). Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 HSG LSA finden die Vorschriften des § 48 entsprechende Anwendung. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA haben Privatdozenten oder Privatdozentinnen die Befugnis zur selbständigen Lehre für ein bestimmtes Fach an der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofessoren bzw. Juniorprofessorinnen waren. Die Bewährungsfeststellung i. S. des § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA dient damit auch der Überprüfung, ob der/die Juniorprofessor/in über eine Lehrbefähigung verfügt, die es rechtfertigt, ihm/ihr nach Ablauf seiner/ihrer Juniorprofessur - ohne weitere Leistungskontrolle - die Lehrbefugnis zuzuerkennen.
Die Bewährungsfeststellung i. S. des § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA erfordert hiernach hochschul- und fachspezifische Einschätzungen, die ausschließlich den in Satz 3 genannten Hochschulgremien und Gutachtern vorbehalten sind und durch das Verwaltungsgericht regelmäßig nicht - auch nicht unter Inanspruchnahme von Sachverständigen - ersetzt werden können. Die Entscheidung über die Bewährung ist danach grundsätzlich nur insoweit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwGE 106, 263; 11, 139 [140]; BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49 [allesamt bezüglich mangelnder Bewährung eines Probebeamten]; bezüglich einer Juniorprofessur: OVG NRW, Beschl. v. 07.07.2006 - 6 B 848/06 - juris). Allerdings ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab stets auch an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (mit dem ggf. strengeren Kontrollmaßstab bei fachspezifischen Streitfragen, vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34), weil es sich bei der "Bewährungsfeststellung" i. S. des § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA um eine "berufsbezogene Prüfung" handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Zugang zur Privatdozentur dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1992 - 6 C 2/91 - BVerwGE 91, 24 unter Hinweis auf BVerwGE 8, 170). Die Bewährungsfeststellung i. S. des § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA ist eine Voraussetzung für die Verlängerung der Juniorprofessur um weitere drei Jahre und damit zugleich eine Voraussetzung für den Zugang zur Privatdozentur (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 HSG LSA). Darüber hinaus kommt ihr eine wesentliche Bedeutung bei der Frage zu, ob die Berufungsvoraussetzung für Professoren/innen in Form von zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen i. S. des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a HSG LSA bereits nachweislich vorliegt oder die Prognose gerechtfertigt ist, dass der entsprechende Nachweis im Verlängerungszeitraum der Juniorprofessur erbracht werden wird. Der Charakter einer berufsbezogenen Prüfung wird vorliegend auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bewährungsfeststellung nicht unmittelbar die Berufsaufnahme ermöglicht, sondern nur eine von mehreren Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Teilnahme an Berufungsverfahren um freie Professorenstellen ist. Denn die Bewährungsfeststellung bringt den Bewerber dem Zugang zum Hochschullehrerberuf jedenfalls entscheidend näher (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1994 - 6 C 1/93 - BVerwGE 95, 237 für die Habilitation).
Nach alldem käme wegen des bestehenden Beurteilungsspielraumes den zuständigen Hochschulgremien bei der Frage der Bewährungsfeststellung als Voraussetzung für eine Ermessensausübung i. S. des § 41 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Juniorprofessur wegen intendierten Ermessens nur in Betracht, wenn Fehler bei der Bewährungsfeststellung ohne erneute Ausübung der den Hochschulgremien höchstpersönlich zustehenden Beurteilungsermächtigung korrigiert werden könnten, mithin eine "Beurteilungsreduktion auf Null" vorläge, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles nur eine einzige bestimmte Entscheidung in Form der (positiven) Bewährungsfeststellung in Betracht käme (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 113 Rdnr. 207). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Reduzierung des Beurteilungsspielraumes auf "Null" scheidet bereits aufgrund der - nachfolgend im Einzelnen aufgezeigten - Mängel im Zusammenhang mit der externen Begutachtung der Forschungsleistungen des Klägers aus.
Der Kläger hat jedoch mit seinem ersten Hilfsantrag auf Neubescheidung Erfolg.
Die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2005 und 16. Juni 2006 sind rechtswidrig, soweit die Beklagte wegen fehlender Bewährung des Klägers davon ausgegangen ist, das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors könne nur um bis zu einem Jahr statt um drei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung über die Bewährung des Klägers als Juniorprofessor ist nicht in einem Verfahren zustande gekommen, das bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewährungsfeststellung genügt. Die Beklagte wird daher aufgrund eines erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführenden Bewährungsfeststellungsverfahrens nochmals darüber zu entscheiden haben, ob eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses des Klägers als Juniorprofessor um weitere zwei Jahre in Betracht kommt.
An der Passivlegitimation der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kultusminister hat mit Schreiben vom 19. März 2008 klargestellt, dass der Beklagten die personalrechtlichen Befugnisse für den Kläger übertragen werden bzw. übertragen sind. Auf die Auslegung des Delegationserlasses (RdErl. d. MK i. d. F. der zweiten Änderung v. 03.09.2004, MBl. LSA, S. 786) kommt es nicht (mehr) entscheidend an.
In Bezug auf die Anforderungen an das Bewährungsfeststellungsverfahren ist von Folgendem auszugehen:
"Zu ihrer Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG müssen Vorschriften, die den Ablauf von berufsbezogenen Prüfungen ausgestalten, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, den Prüfungszweck zu erreichen... Dies bedeutet für Regelungen des Verfahrens der Leistungsbewertung, wie insbesondere Regelungen über die Auswahl und Bestellung der an der konkreten Bewertung mitwirkenden Personen sowie die Verteilung der Entscheidungskompetenzen, dass ihre Verfassungsmäßigkeit davon abhängt, ob sie eine hinreichende sachkundige Bewertung der Prüfungsleistungen gewährleisten. Nur wenn sichergestellt ist, dass die Leistungsbewertungen von hinreichendem Sachverstand getragen werden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie und somit auch das Prüfungsergebnis hinreichend zuverlässige Aussagen über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber machen, deren Feststellung die Prüfung dient. Dieses verfassungsrechtliche Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung ist dem Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung... vorgelagert. Denn ein dem Prüfer bzw. Bewertungsgremium anhaftendes Defizit an fachlichem Sachverstand kann nicht durch die "vollständige" Kenntnisnahme der Prüfungsleistung kompensiert werden" (so BVerwG, Urt. v. 16.03.1994, a. a. O., BVerwGE 95, 237 im Zusammenhang mit der Bewertung von Habilitationsleistungen und des Habilitationsverfahrens).
Dem Gebot der sachkundigen Bewertung entspricht ein Recht des Prüflings bzw. Bewerbers, dass über seine Leistung letztlich von hinreichend sachkundigen Personen entschieden wird. Trifft - wie hier - der Senat die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors auf Vorschlag des Fachbereichsrates unter Berücksichtigung einer Lehrevaluation und von zwei Begutachtungen der Leistungen in der Forschung durch Professoren und Professorinnen, die der Hochschule nicht angehören (§ 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA), verlangt bereits die Zusammensetzung von Senat (vgl. § 67 Abs. 1 HSG LSA) und des Fachbereichsrates (vgl. § 77 Abs. 3 HSG LSA) durch Vertreter der in § 60 Nr. 1 bis 4 HSG LSA genannten Gruppen, dass deren Entscheidung maßgeblich durch Gutachter vorbereitet wird, die über die für eine kompetente Bewertung hinreichende Sachkunde verfügen. Dabei wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der sachkundigen Bewertung nur dann hinreichend entsprochen, wenn die Gutachter im Fach der Juniorprofessur "kompetent für solche Bewertungen sind und wenn ferner Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Bewertungen sachkundiger Gutachter umgestoßen werden, ohne dass dabei ein dies rechtfertigender - mindestens ebenso qualifizierter - Sachverstand zu Tage tritt. Demgemäß bedarf es zum einen der Beachtung besonderer Anforderungen an die Auswahl der Gutachter sowie an deren Tätigkeit. Zum anderen dürfen die Gutachten nicht lediglich den Charakter von Empfehlungen oder unverbindlichen Vorschlägen haben, deren Einbeziehung in die Entscheidungsfindung... jedem Stimmberechtigten freigestellt ist" (so BVerwGE 95, 237).
Die Zusammenstellung der externen Gutachter muss auf die Thematik der jeweiligen Forschungsleistungen der Juniorprofessur abgestimmt sein. Auswahl und Bestellung der Gutachter setzt voraus, dass diese über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Fachgebieten verfügen, mit denen sich die Forschungen des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin befassen. Vom Vorhandensein der erforderlichen Fachkompetenz kann bei Personen ausgegangen werden, deren venia legendi das von den Forschungen des/der Juniorprofessors/in behandelte oder jedenfalls von ihnen wesentlich berührte Fachgebiet abdeckt (wegen der Anforderungen ein Einzelnen vgl. BVerwGE 95, 237).
An die Tätigkeit jedes einzelnen Gutachters sind all diejenigen Anforderungen zu stellen, die ansonsten für die Tätigkeit von Prüfern in berufsbezogenen Prüfungen gelten. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Bewährungsfeststellungsverfahren stellen dabei besondere Anforderungen an die Begründung der schriftlichen Gutachten. Jedes Hochschulgremium, das in den Entscheidungsprozess der Bewährungsfeststellung eingebunden ist und dessen Mitglieder keine oder nur geringe Kenntnisse im Forschungsbereich der Juniorprofessur haben, benötigt für eine sachgerechte Entscheidung bzw. für ein die Entscheidung vorbereitendes Votum eine tragfähige gutachtliche Hilfestellung. Sie müssen auf der Grundlage der Gutachten in die Lage versetzt werden, eine verantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung treffen zu können. Die Gutachten müssen deshalb nicht nur erkennen lassen, welcher Sachverhalt und welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, sondern auch auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme die Bewertung beruht, ob und ggf. welche wissenschaftlichen Leistungen i. S. des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a HSG LSA die Annahme rechtfertigen, der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin sei bereits berufungsfähig oder werde dieses Ziel jedenfalls während der Juniorprofessur erreichen, bzw. im Falle der Verneinung der Berufungsfähigkeit, welche Gründe die jeweilige positive oder negative Bewertung tragen. Aber auch allgemeine Mängel und Vorzüge bei den Forschungsleistungen der Juniorprofessur sind in dem jeweiligen Gutachten so verständlich zu begründen, dass votierende und entscheidende Mitglieder der an der Bewährungsfeststellung beteiligten Hochschulgremien möglichst in die Lage versetzt werden, auch selbst verantwortlich zu entscheiden. Entsprechende Anforderungen gelten für die die Senatsentscheidung vorbereitenden Empfehlungen und Voten sowie die Senatsentscheidung selbst. Nur durch eine solche Darlegung des Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses kann gemäß den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34) gewährleistet werden, dass die Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrensgangs und der Bindungen, denen der Senat in fachwissenschaftlicher Hinsicht unterliegt, einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich gemacht werden (vgl. BVerwGE 95, 237).
Hieran gemessen ergibt sich für den vorliegenden Fall im Einzelnen Folgendes:
Die Gutachten der externen Hochschulprofessoren über die Forschungsleistungen des Klägers genügen nicht den o. g. Anforderungen.
Das Gutachten von Prof. Dr. (...) vom 06. September 2005 ist knapp zwei Seiten lang und besteht in weiten Teilen aus Sachverhaltsdarstellung. Soweit der Gutachter auf Seite 1 des Gutachtens geplante Forschungen des Klägers im Zusammenhang mit a-Glucosidase Aggregaten als "interessante Fragestellung" bezeichnet, "die den intensiven Einsatz aufwendiger biophysikalischer Methoden bedarf" ist weder nachvollziehbar, aufgrund welcher Erkenntnisse der Gutachter zu dieser Einschätzung gelangt, noch von welchen konkreten Maßnahmen im Einzelnen die Rede ist und welche Schlussfolgerungen sich in Bezug auf die Bewährungsfeststellung des Klägers ergeben. Welche Überlegungen der Kläger in Bezug auf die Verwirklichung und Umsetzbarkeit seines Forschungsvorhabens angestellt hat und wie dies zu bewerten ist, bleibt offen. In Bezug auf eingeworbene Drittmittelprojekte wird lediglich hinsichtlich des BMBF-Projekts festgestellt, dass sich Arbeiten zu diesem Thema weder in der Publikationsliste noch im Forschungsbericht des Klägers befänden. Zu den Auswirkungen der weiteren zwei Drittmittelprojekte verhält sich das Gutachten nicht. Soweit das Gutachten hinsichtlich 16 Originalpublikationen des Klägers zu dem Ergebnis kommt, dass nur in drei Arbeiten die Eigenständigkeit des Klägers dokumentiert sei, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich dieses Ergebnis aus der Feststellung des Gutachters herleiten lässt, bei 13 Publikationen sei Frau Dr. (...) Co-Autorin, bei 10 Publikationen Erstautorin, bei zwei weiteren sei der Leiter einer spanischen Arbeitsgruppe Letztautor und bei einer Publikation sei Herr Prof. (...) Letztautor. Welche Anforderungen an die Eigenständigkeit der Publikationen bei Mitwirkung mehrerer Autoren zu stellen sind bzw. welche Rückschlüsse die Reihenfolge der Autoren auf Umfang und Art der Beteiligung an der Publikation erlaubt, ist im Gutachten nicht dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Maßstab der Gutachter für die Beurteilung der Veröffentlichungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht angelegt hat und wie dieser sich mit Blick auf das spezielle Forschungsgebiet des Klägers und den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen der ersten Phase einer Juniorprofessur rechtfertigt. Die gutachterliche Wertung, die eigenständige Publikationsleistung des Klägers sei bislang als unterdurchschnittlich einzustufen bzw. den Originalpublikationen fehle der Neuigkeitswert, ist nicht nachvollziehbar begründet. Auch die Feststellung, dass die Publikationen in spezialisierten Zeitschriften des Fachgebietes mit den üblichen relativ niedrigen Impact-Faktoren erschienen seien, lässt den Bewertungs- und Vergleichsmaßstab und die Gründe für die Kategorisierung ("niedriger impact Faktor") nicht erkennen. Weshalb mehrere in Vorbereitung aufgeführte Arbeiten "dem Phänomenologischen verhaftet" bleiben und aus welchen Gründen für die Bewährungsfeststellung des Klägers im Bereich seiner Forschungen "Glanzlichter, d. h. Arbeiten in high impact Journalen" gefordert und ihr Fehlen deshalb zum Nachteil des Klägers gewertet werden dürfen, ist gleichermaßen im Gutachten nicht schlüssig dargelegt. Das Gutachten von Prof. Dr. (...) erschöpft sich - soweit es die Forschungsleistungen des Klägers bewertet - in apodiktischen Feststellungen, deren Richtigkeit sich mangels Beurteilungsmaßstabs und fehlender Begründung nicht nachvollziehen lässt.
Das Gutachten von Prof. Dr. (...) vom 05. September 2005 fällt im Ergebnis noch kürzer aus. Auch hier fehlen jeglicher Beurteilungsmaßstab und eine substantiierte Auseinandersetzung mit den konkreten Forschungsleistungen des Klägers. Weshalb die Forschungsergebnisse des Klägers lediglich "hier und dort" kleine Verbesserungen zeigen, "aber keine durchschlagenden Erfolge" und inwiefern letzteres für eine positive Bewährungsfeststellung gefordert werden kann, wird nicht begründet. Soweit der Gutachter die empirische Vorgehensweise des Klägers und das Fehlen der zwingenden Logik, der Kreativität und des Versuchs intelligente Lösungen zu finden, bemängelt, wird nicht schlüssig aufgezeigt, welche konkreten Anforderungen mit Blick auf das Forschungsgebiet des Klägers für eine positive Bewährungsfeststellung gestellt werden konnten, welcher Vergleichsmaßstab zur Anwendung gelangt ist und aus welchen Gründen die einzelnen Forschungsleistungen des Klägers hinter diesen Anforderungen zurückbleiben. Soweit der Gutachter die Chancen des Klägers auf eine Professur aufgrund der bisherigen Leistungen und der geplanten Forschungsprojekte für nahezu ausgeschlossen hält, ist seine Wertung "eine akademische Laufbahn auf dem Gebiet der Fermentationsbiotechnologie muss auf einer Forschungsleistung beruhen, die viel intelligenter und strategisch durchdachter sein müsste" pauschalisierend und unsubstantiiert. Entsprechendes trifft für die verallgemeinernde Feststellung zu, "darüber hinaus sind auch seine Lehrleistungen sehr durchwachsen, wie die Evaluation der Studenten klar zeigt". Den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der studentischen Lehrevaluation genügt dies nicht.
Soweit sich der Kläger in seiner Stellungnahme zum Bericht der Evaluationskommission (dem Dekan des Fachbereiches Biochemie/Biotechnologie mit Schreiben v. 10.10.2005 vorgelegt) im Übrigen auch umfänglich mit den Gutachten von Prof. Dr. (...) und von Prof. Dr. (...) auseinandergesetzt und substantiierte Einwände erhoben hat, ist nicht ersichtlich, dass dem Anspruch des Klägers auf Überdenken der Begutachtungen unter maßgeblicher Beteiligung der externen Gutachter Rechnung getragen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312).
Die Angabe des zur Anwendung gebrachten Bewertungs- und Vergleichsmaßstabes bei der Beurteilung der Forschungsleistungen des Klägers durch die externen Gutachter und das schlüssige und begründete Nachzeichnen der konkret zu bewertenden Forschungsleistungen anhand dieser Kriterien ist im Übrigen auch nicht wegen der unter Punkt 4.1 im Leitfaden für die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren genannten Bewertungskriterien entbehrlich. Der Leitfaden weist (unter Punkt 4.) selbst darauf hin, dass die angeführten Kriterien lediglich einen möglichen Rahmen der Evaluation bieten, der - abhängig vom jeweiligen Fach - erweitert oder eingegrenzt werden kann. An dieser fachspezifischen Konkretisierung der an den Kläger zu stellenden Anforderungen und einer mit Gründen versehenen Bewertung der klägerischen Forschungsleistungen aufgrund dieser Kriterien, fehlt es bei den vorliegenden Begutachtungen. Entsprechende Mängel lassen sich auch nicht durch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vernommenen Mitglieder der Evaluationskommission ausgleichen, zumal die Bewertung der Forschungsleistungen des Juniorprofessors bzw. der Juniorprofessorin explizit den externen Gutachtern und nicht der Evaluationskommission obliegt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA). Hiervon geht auch der Leitfaden der Beklagten für die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren unter Punkt 5. aus, wonach der schriftliche Bericht der Evaluationskommission die von der Juniorprofessorin/dem Juniorprofessor eingereichten Unterlagen sowie die externen Gutachten zusammenfasst und daraus die Empfehlung zur Verlängerung der Juniorprofessur abgeleitet wird.
Im Übrigen bleibt hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Mängel lediglich anzumerken, dass bei erneuter Durchführung des Verfahrens auf Bewährungsfeststellung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht den prüfungsspezifischen Anforderungen Rechnung zu tragen ist.
Fremdsprachig abgefasste Berichte, Voten, Empfehlungen etc. lassen sich mit dem Gebot "die Amtssprache ist deutsch" (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG LSA i. V. m. § 23 Abs. 1 VwVfG) jedenfalls dann in Einklang bringen, wenn sie ggf. bei Verwendung, Akteneinsicht etc. übersetzt werden, sofern der Verwender oder Einsichtnehmende die Fremdsprache nicht hinreichend beherrscht. Das Amtssprachegebot bezieht sich als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens nicht nur auf den von der Behörde ausgehenden Schriftverkehr in Form von Entscheidungen, Mitteilungen etc., sondern auf die Aktenführung insgesamt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 23, Rdnrn. 9, 16, 23, 31).
Hinsichtlich des Vorwurfs der Befangenheit von Prof. Dr. (...) ergeben sich bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Befangenheit. In Bezug auf einen beurteilenden Vorgesetzten hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. März 1987 (- 2 C 36.86 - DVBl. 1987, 1159) ausgeführt: Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen Anlass geben können, eine Befangenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Vielmehr bringe die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben des Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich; dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbter Reaktionen des Vorgesetzten werde grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seinen Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen.
Von diesem Maßstab ausgehend, bietet das Verhalten von Prof. Dr. (...) und seine sich aus dem Schriftverkehr (vgl. Bl. 335 bis 340 d. GA und Schreiben v. 02. März 2004 und 10. Mai 2005 in der Personalakte) ergebende, kritische Meinungsbildung über den Kläger, keinen ausreichenden Grund für die Annahme der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht mehr bereit gewesen sein könnte, seine Meinung über den Kläger nach Vorlage der externen Gutachten sowie im Rahmen der Erörterung der Evaluationskommission und des Fachbereichsrates kritisch zu überprüfen, lassen sich ebenso wenig feststellen wie Hinweise darauf, dass er auf die Meinungsbildung der externen Gutachter Einfluss genommen haben könnte (vgl. auch die Angaben von Prof. Dr. (...) in der mündlichen Verhandlung, S. 6 d. Sitzungsniederschrift v. 22.11.2006, Bl. 144 d. GA). Bei der Festlegung der externen Gutachter in der Sitzung der Evaluationskommission am 20. Juli 2005 war er nicht anwesend (vgl. Berichte der Evaluationskommission v. 30.09.2005 und 01.11.2005). Im Übrigen hat der Fachbereichsrat die externen Gutachter in seiner Sitzung vom 11. Juli 2005 vorgeschlagen (vgl. S. 3 Punkt 5 d. Protokolls d. Fachbereichsratssitzung am 11.07.2005, Bl. 393 [395] der GA). Soweit Prof. Dr. (...) in seiner Funktion als Institutsleiter dem Kläger personelle und sachliche Mittel entzogen bzw. verweigert hat, begründet es - unbeschadet der Frage, ob er hierzu berechtigt und dies in der Sache gerechtfertigt war - noch keine Befangenheit, den Kläger auf seine Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Juniorprofessor zu verweisen. Es hätte dem Kläger oblegen - ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlichen (vorläufigen) Rechtsschutzes - seine Interessen und Rechte zu schützen und durchzusetzen.
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Evaluationskommission bleibt festzustellen, dass es sowohl nach dem Leitfaden für die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren (vgl. Punkt 2.2.1, Bl. 54 [57] der GA) wie auch nach der Grundordnung der Beklagten vom 13. Juli 2005 (MBl. LSA Nr. 51/2005, S. 693) dem Fakultäts- bzw. Fachbereichsrat obliegt, die Mitglieder der Evaluationskommission einzusetzen bzw. zu bestellen und das Protokoll der Fachbereichsratssitzung vom 11. Juli 2005 (Bl. 393 [395] d. GA) lediglich bezüglich der Benennung des studentischen Mitglieds eine Ermächtigung des Vorsitzenden der Evaluationskommission erkennen lässt. Für den vom Vorsitzenden der Evaluationskommission bestimmten Vertreter des Mittelbaus bzw. die/den laut Grundordnung vorgesehene(n) wissenschaftliche(n) Mitarbeiter(in) liegt - soweit ersichtlich - keine entsprechende Ermächtigung vor. Ob sich ein solcher Mangel - sollte er nicht behoben werden - in einem neuen Verfahren entscheidungserheblich auszuwirken vermag, bleibt der Beurteilung der sich künftig ergebenden konkreten Sachumstände vorbehalten.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Rüge nicht oder nicht ausreichend protokollierter Beratungs- und Abstimmungsprozesse der bei der Bewährungsfeststellung beteiligten Hochschulgremien sowie der an eine Sitzungsvorbereitung zu stellenden Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtung der Gremiumsmitglieder. Für das vorliegende Verfahren kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide angesichts der bereits festgestellten Mängel nicht mehr entscheidungserheblich darauf an; bei einem erneuten Verfahren beurteilt sich die Entscheidungserheblichkeit ggf. festzustellender Mängel an den konkreten Umständen des Einzelfalles. Im Übrigen ergeben sich für den Senat bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass normative Regelungen zwingend die Übersendung von Sitzungsunterlagen an Gremiumsmitglieder vorsehen und es sich dabei nicht nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, sondern einem Verstoß zwingend Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gremiumsentscheidung beizumessen wäre. Ebenso wenig besteht Anlass für die Annahme, dass Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit gefasster Beschlüsse der an der Bewährungsfeststellung beteiligten Hochschulgremien von der Ordnungsmäßigkeit der Sitzungsniederschriften abhängen. Soweit diese Niederschriften Beweiszwecken dienen, schließt eine Unzulänglichkeit des Protokolls nicht aus, einen erforderlichen Beweisantritt durch andere, prozessübliche Beweismittel, z. B. durch Vernehmung von Gremiumsmitgliedern als Zeugen, zu führen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.08.1998 - 12 A 689/97 - juris m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.02.1996 - 1 BvR 961/94 - DVBl. 1996, 433).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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